Antrag auf e.V. und deren Sitz
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Antrag auf e.V. und deren Sitz
Hallo an alle
Ich habe mal eine Frage.Wir haben im September den Sitz Hamminkeln gewählt,allerdings als Sitz des 1.Vorsitzenden.
Dann hieß es ,es kann nicht mehr der Sitz des 1.Vorsitzenden in Hamminkeln sein.
Jetzt haben wir gut düngen einen anderen Sitz gewählt und beschlossen Cottbus und nun geht das wiederum nicht.
Was soll man nun glauben.So wie ich es gelesen habe aus einem Auszug des Vereinsrecht ,kann man einen anderen Sitz wählen.
Auszug aus dem Vereinsrecht:
cc) Sitz
Jeder Verein braucht einen Sitz. Der Sitz muss in Deutschland sein, denn nach dem Sitz bestimmen sich gerichtliche und behördliche Zuständigkeiten,
insbesondere auch die Zuständigkeit des Registergerichts. Er wird in der Satzung festgelegt und ist im Grundsatz frei bestimmbar.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Verein an seinem gewählten Sitz tatsächlich zumindest postalisch zu erreichen ist.
Zu beachten ist außerdem, dass der Ort genau bestimmt sein muss, wobei ausreicht, dass als Sitz der Name einer Gemeinde angegeben wird (zum Beispiel Sitz des Vereins ist Berlin).
Wenn der Sitz nicht festgelegt wird, dann gilt nach Paragraph 24 Bürgerliches Gesetzbuch als Sitz der Ort der Verwaltung, also der Ort,
an dem die Vereinsorgane schwerpunktmäßig tätig sind. Für eingetragene Vereine ist diese Vorschrift allerdings nicht relevant.
Ein Verein darf nämlich nicht eingetragen werden, wenn in der Satzung kein Sitz bestimmt wurde.
Ich habe mal eine Frage.Wir haben im September den Sitz Hamminkeln gewählt,allerdings als Sitz des 1.Vorsitzenden.
Dann hieß es ,es kann nicht mehr der Sitz des 1.Vorsitzenden in Hamminkeln sein.
Jetzt haben wir gut düngen einen anderen Sitz gewählt und beschlossen Cottbus und nun geht das wiederum nicht.
Was soll man nun glauben.So wie ich es gelesen habe aus einem Auszug des Vereinsrecht ,kann man einen anderen Sitz wählen.
Auszug aus dem Vereinsrecht:
cc) Sitz
Jeder Verein braucht einen Sitz. Der Sitz muss in Deutschland sein, denn nach dem Sitz bestimmen sich gerichtliche und behördliche Zuständigkeiten,
insbesondere auch die Zuständigkeit des Registergerichts. Er wird in der Satzung festgelegt und ist im Grundsatz frei bestimmbar.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Verein an seinem gewählten Sitz tatsächlich zumindest postalisch zu erreichen ist.
Zu beachten ist außerdem, dass der Ort genau bestimmt sein muss, wobei ausreicht, dass als Sitz der Name einer Gemeinde angegeben wird (zum Beispiel Sitz des Vereins ist Berlin).
Wenn der Sitz nicht festgelegt wird, dann gilt nach Paragraph 24 Bürgerliches Gesetzbuch als Sitz der Ort der Verwaltung, also der Ort,
an dem die Vereinsorgane schwerpunktmäßig tätig sind. Für eingetragene Vereine ist diese Vorschrift allerdings nicht relevant.
Ein Verein darf nämlich nicht eingetragen werden, wenn in der Satzung kein Sitz bestimmt wurde.
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